Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:
1. die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Maßnahmen der Mahd, Beweidung, Düngung, Kalkung oder zum Einsatz von Bioziden sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 8, 22 und 23 bleiben unberührt;
2. die naturschonende Speisung von Tränkstellen für Weidetiere aus Bächen über Rinnen und Rohre im Rahmen des Gemeingebrauchs der Gewässer;
3. die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen. Maßnahmen zur Entlandung, Entkrautung, Fütterung, Düngung, Kalkung, zum Besatz und mit Wasserstandsänderungen verbundene Instandsetzungsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn Teiche nach dem Abfischen nicht sofort wieder angespannt werden. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde. Das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt;
4. die umweltgerechte Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang mit den sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 13 ergebenden Einschränkungen, den sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ergebenden Erlaubnisvorbehalten sowie den sich aus § 7 Abs. 1 ergebenden Geboten;
Inbegriffen ist auch
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ein schrittweiser Umbau bachbegleitender Fichtenbestockungen in standortgerechte, laubholzreiche Waldgesellschaften sowie ein Abtrieb der Fichtenbestockungen (Waldumwandlung) auf dem Flurstück 2842 der Gemarkung Markneukirchen und auf einer circa 0,2 Hektar großen Teilfläche des Flurstücks 393 der Gemarkung Oberbrambach zur Wiederherstellung der Kohärenz von Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie. Gleiches gilt für den nördlichen, circa 15 Meter breiten Teil des Rot-Erlenbestandes auf Flurstück 1061 der Gemarkung Raun;
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die Erweiterung fragmentarisch ausgebildeter Bachauenwälder durch Bepflanzung mit lebensraumtypischen Gehölzen mit Schwerpunkten auf Teilen der Flurstücke 137/5, 570/2, 613, 617, 687 und 689 der Gemarkung Mühlhausen sowie auf Teilen der Flurstücke 177 und 177b der Gemarkung Raun;
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die Aufforstung der nicht mit Wald bestockten Teilflächen der Flurstücke 148, 154 und 155 der Gemarkung Oberbrambach zur Entwicklung des prioritären Lebensraumtyps 91E0 mit Rot-Erle ( Alnus glutinosa ) und Gemeiner Esche ( Fraxinus excelsior );
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die Entfernung von nicht standortgerechten Gehölzen wie zum Beispiel Fichten und Hybridpappeln mit Schwerpunkt im Grenzbachtal (Flurstück 144/2 der Gemarkung Oberbrambach) zur Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes für den prioritären Lebensraumtyp 91E0.
Die berührten Flächen sind in der zur Verordnung gehörenden thematischen Karte „Waldumbau/Erstaufforstung/Waldumwandlung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. Juni 2007 in den Maßstäben 1 : 2 000 bis 1 : 5 000 dargestellt;
5. die Beanspruchung von Flächen für einen richtliniengerechten, weitestgehend bestandsnahen Ausbau der Bundesstraße B 92 unter besonderer Berücksichtigung der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“;
6. die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher Wege sowie aller Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie sonstigen Infrastruktur in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang einschließlich der Verkehrssicherung;
7. die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationseinrichtungen im Bereich öffentlicher oder nicht öffentlicher Straßen und Wege;
8. die Einleitung von Abwässern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich genehmigt ist;
9. die Umgestaltung der parkplatzähnlichen Fläche auf den Flurstücken 960/1 und 961 der Gemarkung Raun zu einer naturnahen Sukzessions- oder Waldfläche;
10. die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 18 bleibt unberührt;
11. die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 SächsWG , Gewässerschauen nach § 98 SächsWG , sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen sowie Gewässerrenaturierungen und sonstige Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Habitatbedingungen für die Flussperlmuschel beitragen;
12. die Markierung von Wander-, Rad- und Reitwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang;
13. die Sanierung von Altlasten auf den Flurstücken 98/1 und 147a der Gemarkung Mühlhausen;
14. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten.