Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9532/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9532/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
5. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
6. Gewässer zu verunreinigen;
7. oberirdische Fließgewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 34 Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108) geändert worden ist, zu nutzen;
8. Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich neue Meliorationsanlagen anzulegen;
9. Wasser aus dem Lohbach zur Speisung des genutzten Teiches auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach zu leiten;
10. brachliegende Teiche und Tümpel auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach, auf dem Flurstück 846 der Gemarkung Raun oder auf dem Flurstück 2851 der Gemarkung Markneukirchen zu entlanden oder wieder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen;
11. Fische in den Rauner Bach oder seine Nebengewässer einzusetzen, die nicht Wirtsfische der Flussperlmuschel sind;
12. im Rauner Bach oder Haarbach Watangeln zu betreiben;
13. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen zu bepflanzen;
14. Tiere einzubringen, Tieren nachzustellen, Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
15. Wasser vom Haarbach auf den im Naturschutzgebiet befindlichen Teil des Flurstücks 500/1 der Gemarkung Landwüst über das zum Inkrafttreten der Verordnung praktizierte Maß hinaus auszuleiten, es anzustauen, beziehungsweise die auf diesem Flurstücksteil durchgeführte Gänsehaltung auf den Haarbach und das westlich des vorhandenen Teiches liegende Teilflurstück auszudehnen;
16. Flächen außerhalb von öffentlichen Straßen, Wegen und fichtendominierten Wäldern zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, zu befahren;
17. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
18. Wildäcker anzulegen;
19. Feuer zu machen oder zu unterhalten;
20. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige Fahrzeuge abzustellen;
21. Hunde frei oder außerhalb von Wegen laufen zu lassen;
22. Bäche und Gräben sowie deren Uferbereiche oder dauerhaft vernässte Bodenstellen durch Weidetiere betreten zu lassen;
23. Ufergehölze oder sonstige in den Flurkarten nach § 2 Abs. 4 mit einem roten Punkt eingetragene landschaftsprägende Gehölze der Einwirkung von Weidetieren zu überlassen;
24. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.