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Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen MahngerichtsArtikel 7
Stand: 26.08.2026
Durch die Regelungen dieses Staatsvertrages wird die Zuständigkeit für Mahnverfahren nicht berührt, bei denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor dem Tag des Inkrafttretens gemäß Artikel 9 Satz 2 eingereicht oder angebracht ist.