Durch die Regelungen dieses Staatsvertrages wird die Zuständigkeit für Mahnverfahren nicht berührt, bei denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor dem Tag des Inkrafttretens gemäß Artikel 9 Satz 2 eingereicht oder angebracht ist.
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Durch die Regelungen dieses Staatsvertrages wird die Zuständigkeit für Mahnverfahren nicht berührt, bei denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor dem Tag des Inkrafttretens gemäß Artikel 9 Satz 2 eingereicht oder angebracht ist.