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Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen MahngerichtsArtikel 8
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9336/8#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist von 24 Monaten jeweils zum 30. April eines Jahres gekündigt werden, erstmals zum 30. April 2012. Tritt dieser Staatsvertrag erst nach dem 1. Mai 2007 in Kraft, ist die Kündigung nach Satz 1 erstmals mit Ablauf von fünf Jahren zum Ende des Monats möglich, der seiner Bezeichnung nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9336/8#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung vom Freistaat Sachsen oder Freistaat Thüringen erklärt, ist sie an das Land Sachsen-Anhalt zu richten. Das Land Sachsen-Anhalt richtet die Kündigungserklärung an den von ihm gewählten Kündigungsgegner. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und einer der übrigen Vertragsparteien lässt das Vertragsverhältnis mit der anderen Vertrags-partei unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9336/8#abs-3 (3) Für den Fall einer Änderung der Pauschalvergütung um mehr als zehn Prozent innerhalb von drei Jahren steht jeder Vertragspartei das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende zu. Dem Land Sachsen-Anhalt sind in diesem Fall die aufgewandten Kosten für den Beitritt zum Entwicklungsverbund und zu den Fachkreisen sowie für den Erwerb der Nutzungsrechte (Einmalkosten) anteilig zu erstatten, soweit sie nicht bereits durch die gezahlte Pauschalvergütung abgegolten sind.