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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Grundzüge der Pflege- und Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9285/6#abs-1 (1) Soweit und solange es nicht durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt, sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen, die nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützten Biotope sowie sonstige für den Schutzzweck wichtige Biotope durch geeignete, lebensraumspezifische Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Dies sind insbesondere:

1. Zurückdrängung der von Waldrändern her in angrenzende Offenlandbiotope eindringenden Gehölze. Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden, nur kleinflächig betroffenen Flurstücken der Gemarkung Adorf: 3447, 3449, 3460, 3465 und 3555;

2. Mahd und anschließende Beräumung von Feucht- und Nasswiesen im Zeitraum zwischen Juli und August zumindest in einem dreijährigen Turnus zur Erhaltung der Offenland-Kohärenz, wobei das Mahdgut spätestens eine Woche nach der Mahd von den Flächen abzuräumen ist;

3. Mahd und anschließende Beräumung von Borstgrasrasen im Zeitraum zwischen Anfang Juli und Mitte August eines jeden Jahres, wobei Flächen trockener Ausprägungen nachbeweidet werden sollen; von einer Nachbeweidung ausgeschlossen sind Flächen der Schutzzonen I und II des Trinkwasserschutzgebietes „Zeidelweide“;

4. Regelmäßige angepasste Mahd des Fiederzwenken-Halbtrockenrasens auf Flurstück 3460, Gemarkung Adorf, zur Erhaltung und Förderung floristischer Besonderheiten, wie Echtem Wiesenhafer (Helictotrichon pratense), Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum) und Aufrechter Trespe (Bromus erectus);

5. Mahd der Berg-Mähwiese auf Flurstück 3460, Gemarkung Adorf ab Mitte Juni bis Ende Juli eines jeden Jahres;

6. Partielle Mahd von Flach- und Zwischenmoor-Gesellschaften zur Unterdrückung von Störungszeigern und wuchskräftigen Konkurrenzpflanzen von August bis Mitte September;

7. Schaffung kleinflächiger Rohbodenaufschlüsse auf diversen Offenlandbiotopen zur Förderung stark gefährdeter, konkurrenzschwacher Pflanzenarten wie Wald-Läusekraut, Gemeines Katzenpfötchen, Mondrautenfarn, Große Händelwurz und Niedrige Schwarzwurzel. Diese Maßnahme ist nur nach besonderer naturschutzfachlicher Anleitung durchzuführen; betroffen sind beispielsweise die Flurstücke 3105, 3112, 3116, 3336, 3447, 3449 und 3465 der Gemarkung Adorf;

8. Mahd auf Teilen der Flurstücke 3106, 3109, 3367, 3368 und 3555 der Gemarkung Adorf ab Mitte September unter Schonung vorhandener Raupengespinste zur Erhaltung günstiger Habitatbedingungen für den Abbiss-Scheckenfalter. Zur Entwicklung geeigneter Habitate sind Teile der Flurstücke 3105, 3112, 3116 und 3447 der Gemarkung Adorf in gleicher Weise zu pflegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9285/6#abs-2 (2) Die unter Absatz 1 aufgeführten Grundzüge der Pflege und Entwicklung verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung von Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9285/6#abs-3 (3) Einzelheiten zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind dem Managementplan im Sinne von § 22a Abs. 5 SächsNatSchG für das FFH-Gebiet „Tetterweinbachtal, Pfaffenloh und Zeidelweidebach“ sowie dem Pflege und Entwicklungsplan im Sinne von § 15 Abs. 2 SächsNatSchG zu entnehmen.

§ 5 § 7