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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9285/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die zielgerichtete Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes natürlicher oder naturnaher Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I FFH-RL wie

Oligo- bis mesotrophe Stillgewässer

(NATURA-2000-Code 3130),

Eutrophe Stillgewässer

(NATURA-2000-Code 3150),

Kalk-Trockenrasen

(NATURA-2000-Code 6210),

Artenreiche Borstgrasrasen

(NATURA-2000-Code 6230 2 ,

Feuchte Hochstaudenfluren

(NATURA-2000-Code 6430),

Flachland-Mähwiesen

(NATURA-2000-Code 6510),

Berg-Mähwiesen

(NATURA-2000-Code 6520),

Übergangs- und Schwingrasenmoore

(NATURA-2000-Code 7140),

Kalkreiche Niedermoore

(NATURA-2000-Code 7230),

Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder

(NATURA-2000-Code 91E0 2 );

2. die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Populationen des Abbiss-Scheckenfalters (Euphydryas aurinia) als Art des Anhangs II der FFH-RL sowie der für deren Existenz notwendigen Habitate;

3. die Erhaltung und Entwicklung der mit den in Nummer 1 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Biotoptypen wie artenreiche, extensiv genutzte Feucht- und Nasswiesen, Seggenrieder und Gebüsche sumpfiger Standorte, Fließgewässer und nicht in Nummer 1 enthaltene, naturnahe Stillgewässer, die für die Aufrechterhaltung der Kohärenzfunktionen innerhalb des unter § 2 Abs. 5 aufgeführten NATURA 2000-Gebiets (Biotopverbund) und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebiets von Bedeutung sind;

4. die Erhaltung und Entwicklung der Bestände sonstiger seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Große Händelwurz (Gymnadenia conopsea), Floh-Segge (Carex pulicaris), Zwergbuchs (Polygala chamaebuxus), Weiße Waldhyazinthe (Platanthera bifolia), Niedrige Schwarzwurzel (Scorzonera humilis), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica), Arnika (Arnica montana), Mond-Rautenfarn (Botrychium lunaria), Gemeines Katzenpfötchen (Antennaria dioica), Teufelsabbiss (Succisa pratensis), Großes Zweiblatt (Listera ovata), Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Kleiner Baldrian (Valeriana dioica) und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;

5. die Erhaltung der im Naturschutzgebiet vorhandenen Lebensräume als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der wertvollen Wirbellosenzönosen mit zum Teil hochgradig gefährdeten Tagfaltern (zum Beispiel Boloria aquilonaris, Melitaea diamina, Lycaena alciphron ), Heuschrecken (zum Beispiel Deciticus verrucivorus, Mecostethus grossus, Tetrix bipunctata ), Libellen (zum Beispiel Cordulegaster boltonii ) und Zikaden (zum Beispiel Xanthodelphax flaveola, Oncodelphax pullula, Macropsis impura );

6. die Erhaltung des Zeidelweidetals mit seinem reich gegliederten Mosaik aus naturnahem Fließgewässer, blumenbunten Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Übergangsmooren und anderen attraktiven Lebensräumen wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

7. die Erhaltung der „Wiese am Schlossweg“ und der „Pfaffenloh“ mit ihren reich gegliederten Mosaiken aus blumenbunten Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Flach- und Übergangsmooren, Stillgewässern und anderen attraktiven Lebensräumen wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

8. die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9285/3#abs-2 (2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für dieses Schutzgebiet aufgestellten verbindlichen FFH-Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.

§ 2 § 4