Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Zeidelweide und Pfaffenloh“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Abweichend von § 4 sind zulässig:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung mit der Maßgabe, dass Maßnahmen zur Düngung mit organischen Flüssigdüngern oder Mineraldünger, zum Einsatz von chemisch-synthetischen oder biologischen Pflanzenschutzmitteln sowie zur Wiesenmahd vor dem 1. Juni der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmebeschreibung anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den entsprechenden Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen;

2. die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung mit der Maßgabe, dass das Ablassen von Teichen außerhalb des Zeitraums zwischen Februar und Oktober oder das Unbespanntlassen von Teichen nach Abfischungen oder Unterhaltungsmaßnahmen der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den entsprechenden Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen;

3. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft;

4. die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher Wege sowie aller Anlagen der Ver- und Entsorgung, einschließlich ihrer vorgeschriebenen Kennzeichnung, sowie der sonstigen Infrastruktur in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang einschließlich der Verkehrssicherung; inbegriffen ist auch der dafür erforderliche Einsatz von Kraftfahrzeugen;

5. die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 12 bleibt unberührt;

6. die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, Gewässerschauen nach § 98 SächsWG , sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen, Gewässerrenaturierungen, die eine Verbesserung der Gewässerstrukturgüte verfolgen sowie alle im Zusammenhang mit dem Vollzug der Verordnung über das Trinkwasserschutzgebiet „Zeidelweide“ erforderlichen Maßnahmen und Handlungen, einschließlich der Erhaltung der Kennzeichnung dieses Schutzgebietes;

7. die Markierung von Wander-, Rad- und Reitwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang;

8. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten.

§ 4 § 6