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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 7 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/7#abs-1 (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat sich im Rahmen der Aufstellung und Fortschreibung der (Teil-) Regionalpläne und regionalen Raumordnungspläne im grenznahen Raum inhaltlich abzustimmen. Hierzu sind insbesondere

1. die wesentlichen Daten und Prognosen miteinander abzugleichen,

2. gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/7#abs-2 (2) Die nach Landesrecht für Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 2.

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