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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 6 Formen der Zusammenarbeit, Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/6#abs-1 (1) Die Träger der Regionalplanung bilden zur länderübergreifenden Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 eine Arbeitsgemeinschaft. Darüber hinaus können einzelfallbezogen weitere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/6#abs-2 (2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind jeweils gleicher Zahl:

1. Vertreter der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen,

2. Vertreter der Regionalen Planungsverbände Südwestsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Westsachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/6#abs-3 (3) Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.

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