Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …Artikel 6 Formen der Zusammenarbeit, Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/6#abs-1 (1) Die Träger der Regionalplanung bilden zur länderübergreifenden Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 eine Arbeitsgemeinschaft. Darüber hinaus können einzelfallbezogen weitere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/6#abs-2 (2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind jeweils gleicher Zahl:
1. Vertreter der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen,
2. Vertreter der Regionalen Planungsverbände Südwestsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Westsachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/6#abs-3 (3) Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.