(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat sich im Rahmen der Aufstellung und Fortschreibung der (Teil-) Regionalpläne und regionalen Raumordnungspläne im grenznahen Raum inhaltlich abzustimmen. Hierzu sind insbesondere
1. die wesentlichen Daten und Prognosen miteinander abzugleichen,
2. gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.
(2) Die nach Landesrecht für Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 2.