Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 2 Zusammenarbeit der Landesbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/2#abs-1 (1) Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Sie können die fachlich berührten Stellen hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/2#abs-2 (2) Die nach Landesrecht für Raumordnung zuständigen Behörden beteiligen bei der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, sofern sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die zuständige Behörde des anderen Landes. Diese hört die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung. Bei abweichenden Auffassungen über die raumordnerische Beurteilung entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/2#abs-3 (3) Erstreckt sich eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme auf Gebiete beiderseits der gemeinsamen Grenze, so können die beiden obersten Landesplanungsbehörden im Einvernehmen zur Durchführung von Verfahren, wie Raumordnungsverfahren, eine gemeinsam federführende Behörde bstimmen. Sie bestimmen als federführende Behörde die zuständige Raumordnungsbehörde des Landes, in dem das Schwergewicht der betreffenden Planung oder Maßnahme liegt. Die als federführend erklärte Behörde handelt im Benehmen mit der betroffenen Behörde des anderen Landes. Für den Abschluß des Verfahrens gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

Artikel 1 Artikel 3