(1) Die Träger der Regionalplanung bilden zur länderübergreifenden Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 eine Arbeitsgemeinschaft. Darüber hinaus können einzelfallbezogen weitere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.
(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind jeweils gleicher Zahl:
1. Vertreter der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen,
2. Vertreter der Regionalen Planungsverbände Südwestsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Westsachsen.
(3) Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.