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Artikel 6 SN-5481 (Sachsen) — Formen der Zusammenarbeit, Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Träger der Regionalplanung bilden zur länderübergreifenden Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 eine Arbeitsgemeinschaft. Darüber hinaus können einzelfallbezogen weitere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.

(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind jeweils gleicher Zahl:

1. Vertreter der Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen,

2. Vertreter der Regionalen Planungsverbände Südwestsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Westsachsen.

(3) Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.