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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 5 Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/5#abs-1 (1) Die für den grenznahen Raum zuständigen Träger der Regionalplanung arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung im benachbarten Raum des anderen Landes beeinflussen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/5#abs-2 (2) Hierzu sollen die Träger der Regionalplanung

1. sich regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten,

2. zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung zusammenwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/5#abs-3 (3) Die Träger der Regionalplanung können insbesondere

1. gemeinsame Planungsgrundlagen für grenzüberschreitende Sanierungsgebiete des Braunkohlentagebaus oder des Uranerzbergbaus erarbeiten,

2. für ausgewählte Gebiete des grenznahen Raumes gemeinsame Regionale Entwickungskonzepte aufstellen oder unterstützen,

3. aus den gemeinsamen Regionalen Entwickungskonzepten heraus regional bedeutsame Entwickungsprojekte initiieren oder unterstützen und in projektbezogene Maßnahmen umsetzen.

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