Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die …

Artikel 8 Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/8#abs-1 (1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde der vertragschließenden Länder bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/8#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen. Für die Beschlußfassung über die erste Geschäftsordnung besteht die Arbeitsgemeinschaft aus jeweils fünf Mitgliedern nach Artikel 6 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/8#abs-3 (3) Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die nach Landesrecht für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Behörden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; sie können Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/8#abs-4 (4) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

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