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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die …

Artikel 6 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/6#abs-1 (1) Die Träger der Regionalplanung bilden zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/6#abs-2 (2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in jeweils gleicher Zahl:

Vertreter der für den Raum Halle zuständigen oberen Landesplanungsbehörden und die Landräte und Oberbürgermeister in diesem Raum,

Vertreter des zuständigen Trägers der Regionalplanung aus dem Raum Leipzig, darunter die Landräte und Oberbürgermeister in diesem Raum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/6#abs-3 (3) Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.

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