(1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde der vertragschließenden Länder bedarf.
(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen. Für die Beschlußfassung über die erste Geschäftsordnung besteht die Arbeitsgemeinschaft aus jeweils fünf Mitgliedern nach Artikel 6 Abs. 2.
(3) Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die nach Landesrecht für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Behörden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; sie können Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(4) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.