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# Artikel 8 SN-5480 (Sachsen) — Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde der vertragschließenden Länder bedarf.

(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen. Für die Beschlußfassung über die erste Geschäftsordnung besteht die Arbeitsgemeinschaft aus jeweils fünf Mitgliedern nach Artikel 6 Abs. 2.

(3) Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die nach Landesrecht für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Behörden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; sie können Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(4) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

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Zitiervorschlag: Artikel 8 SN-5480 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/8

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