(1) Die Träger der Regionalplanung bilden zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft.
(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in jeweils gleicher Zahl:
Vertreter der für den Raum Halle zuständigen oberen Landesplanungsbehörden und die Landräte und Oberbürgermeister in diesem Raum,
Vertreter des zuständigen Trägers der Regionalplanung aus dem Raum Leipzig, darunter die Landräte und Oberbürgermeister in diesem Raum.
(3) Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.