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Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung KulturfondsArtikel 8 Kuratorium
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/8#abs-1 (1) Das Kuratorium besteht aus bis zu neun unabhängig tätigen Sachverständigen verschiedener Kunst- und Kulturbereiche. Es berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen und entscheidet über Förderanträge. Die Zuständigkeit des Stiftungsrats nach Artikel 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von den Landesvertretern und den Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/8#abs-2 (2) Das Weitere regelt die Satzung.