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Artikel 8 SN-5411 (Sachsen) — Kuratorium

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu neun unabhängig tätigen Sachverständigen verschiedener Kunst- und Kulturbereiche. Es berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen und entscheidet über Förderanträge. Die Zuständigkeit des Stiftungsrats nach Artikel 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von den Landesvertretern und den Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit berufen.

(2) Das Weitere regelt die Satzung.