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# Artikel 8 SN-5411 (Sachsen) — Kuratorium

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu neun unabhängig tätigen Sachverständigen verschiedener Kunst- und Kulturbereiche. Es berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen und entscheidet über Förderanträge. Die Zuständigkeit des Stiftungsrats nach Artikel 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von den Landesvertretern und den Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit berufen.

(2) Das Weitere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: Artikel 8 SN-5411 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/8

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