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Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Artikel 7 Vorstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/7#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführer. Er wird vom Stiftungsrat für mindestens drei, höchstens fünf Jahre bestellt; wiederholte Bestellung ist möglich. Die Bestellung kann unbeschadet der Rechte aus dem Dienstvertrag aus wichtigem Grund widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/7#abs-2 (2) Der Stellvertreter des Geschäftsführers wird von diesem nach Zustimmung des Stiftungsrats angestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/7#abs-3 (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er trifft für den Fall seiner Verhinderung Vorsorge durch Vollmachterteilung. Die Erteilung einer Generalvollmacht bedarf der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/7#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung.

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