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Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Artikel 6 Zuständigkeit und Verfahren des Stiftungsrats

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/6#abs-1 (1) Der Stiftungsrat entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Satzung kann bestimmte Arten von Geschäften an die Zustimmung des Stiftungsrats binden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/6#abs-2 (2) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands und vertritt die Stiftung ihm gegenüber gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/6#abs-3 (3) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, darunter mindestens drei Landesvertretern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/6#abs-4 (4) Das Weiterer regelt die Satzung.

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