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# Artikel 8 SN-5345 (Sachsen) — Rechts- und Versicherungsaufsicht

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

(2) Die Versicherungsaufsicht führt das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit oder die von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde.

(3) Die Aufsichtsbehörden führen die Aufsicht unbeschadet des nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Einvernehmens im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium des Freistaates Thüringen und informieren dieses über wichtige aufsichtsrechtliche Vorgänge und Maßnahmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde leitet dem zuständigen Ministerium des Freistaates Thüringen insbesondere den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Bericht des Abschlußprüfers zu.

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Zitiervorschlag: Artikel 8 SN-5345 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/8

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