(1) Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.
(2) Die Versicherungsaufsicht führt das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit oder die von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde.
(3) Die Aufsichtsbehörden führen die Aufsicht unbeschadet des nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Einvernehmens im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium des Freistaates Thüringen und informieren dieses über wichtige aufsichtsrechtliche Vorgänge und Maßnahmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde leitet dem zuständigen Ministerium des Freistaates Thüringen insbesondere den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Bericht des Abschlußprüfers zu.