Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 16 Nebenforderungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/16#abs-1 (1) Für rückständige oder gestundete Beiträge und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und festgestellte Erstattungsforderungen können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge und Zinsen erhoben werden. Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, so ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Im übrigen können durch Satzung die Regelungen über Beiträge entsprechend angewendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/16#abs-2 (2) Das Versorgungswerk kann für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Das Nähere regelt die Satzung.

Artikel 15 Artikel 17