(1) Die Sächsische Landesapothekerkammer ist Vollstreckungsbehörde für das Versorgungswerk im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem für den Ort der Vollstreckungshandlung geltenden Verwaltungsvollstreckungsrecht.
(2) Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.