(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt.
(2) Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Satzung kann Mindestbeiträge vorsehen.
(3) Die Satzung kann zulassen, daß zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden.