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Artikel 12 SN-5345 (Sachsen) — Beiträge

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Satzung kann Mindestbeiträge vorsehen.

(3) Die Satzung kann zulassen, daß zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden.