Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 1 Rechtsstellung, Name und Sitz des Versorgungswerks

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/1#abs-1 (1) Bei der Sächsischen Landesapothekerkammer wird die berufsständische Versorgungseinrichtung für Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen geführt. Sie trägt die Bezeichnung „Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung“ (Versorgungswerk).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/1#abs-2 (2) Das Versorgungswerk ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Sächsischen Landesapothekerkammer. Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert vom übrigen Vermögen der Sächsischen Landesapothekerkammer zu verwalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/1#abs-3 (3) Das Versorgungswerk hat seinen Sitz im Freistaat Sachsen. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/1#abs-4 (4) Auf das Versorgungswerk findet das im Freistaat Sachsen geltende Recht Anwendung.

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