(1) Bei der Sächsischen Landesapothekerkammer wird die berufsständische Versorgungseinrichtung für Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen geführt. Sie trägt die Bezeichnung „Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung“ (Versorgungswerk).
(2) Das Versorgungswerk ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Sächsischen Landesapothekerkammer. Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert vom übrigen Vermögen der Sächsischen Landesapothekerkammer zu verwalten.
(3) Das Versorgungswerk hat seinen Sitz im Freistaat Sachsen. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Auf das Versorgungswerk findet das im Freistaat Sachsen geltende Recht Anwendung.