nu:legal · recht.nulegal.eu

# Artikel 1 SN-5345 (Sachsen) — Rechtsstellung, Name und Sitz des Versorgungswerks

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Sächsischen Landesapothekerkammer wird die berufsständische Versorgungseinrichtung für Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen geführt. Sie trägt die Bezeichnung „Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung“ (Versorgungswerk).

(2) Das Versorgungswerk ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Sächsischen Landesapothekerkammer. Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert vom übrigen Vermögen der Sächsischen Landesapothekerkammer zu verwalten.

(3) Das Versorgungswerk hat seinen Sitz im Freistaat Sachsen. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Auf das Versorgungswerk findet das im Freistaat Sachsen geltende Recht Anwendung.

---

Zitiervorschlag: Artikel 1 SN-5345 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5345/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
