Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …Artikel 5 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/5#abs-1 (1) Die vom Freistaat Sachsen über das Versorgungswerk ausgeübte Rechts- und Versicherungsaufsicht wird im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen ausgeübt, soweit Belange der Teilnehmer Thüringens oder der dort Versorgungsberechtigten betroffen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/5#abs-2 (2) Das Versorgungswerk leitet der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen den geprüften Jahresabschluß, den Lagebericht und das jährliche versicherungsmathematische Gutachten zu.