Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 6 Änderungen der Satzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Einvernehmens der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen.

Satzungsänderungen bedürfen der Bekanntmachung durch das Versorgungswerk im Veröffentlichungsorgan der Architektenkammern Sachsens und Thüringens unter Hinweis auf dieses Einvernehmen.

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