Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …Artikel 4 Berufsständische Selbstverwaltungsgremien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/4#abs-1 (1) In die Organe des Versorgungswerkes entsenden die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen die ihrem Anteil am Teilnehmerbestand des Versorgungswerkes entsprechende Anzahl an Vertretern, mindestens jeweils ein Mitglied. Im übrigen gilt die Satzung des Versorgungswerkes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/4#abs-2 (2) Das Versorgungswerk lädt zu den Sitzungen der Vertreterversammlung die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden und die für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörden ein.