(1) Die vom Freistaat Sachsen über das Versorgungswerk ausgeübte Rechts- und Versicherungsaufsicht wird im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen ausgeübt, soweit Belange der Teilnehmer Thüringens oder der dort Versorgungsberechtigten betroffen sind.
(2) Das Versorgungswerk leitet der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen den geprüften Jahresabschluß, den Lagebericht und das jährliche versicherungsmathematische Gutachten zu.