Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …

Artikel 3 Übertragbarkeit der Ansprüche, Verjährung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/3#abs-1 (1) Anwartschaften und Ansprüche auf satzungsmäßige Lstungen des Versorgungswerkes können von den Berechtigten an Dritte weder übertragen noch verpfändet werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/3#abs-2 (2) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

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