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Artikel 4 SN-5341 (Sachsen) — Berufsständische Selbstverwaltungsgremien

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Organe des Versorgungswerkes entsenden die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen die ihrem Anteil am Teilnehmerbestand des Versorgungswerkes entsprechende Anzahl an Vertretern, mindestens jeweils ein Mitglied. Im übrigen gilt die Satzung des Versorgungswerkes.

(2) Das Versorgungswerk lädt zu den Sitzungen der Vertreterversammlung die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden und die für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörden ein.