Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die …Artikel 2 Rechte und Pflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/2#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Versorgungsberechtigten der Architektenkammer Thüringen im Versorgungswerk ergeben sich aus diesem Staatsvertrag und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5341/2#abs-2 (2) Soweit die Satzung des Versorgungswerkes Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Architektenkammer Sachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen vorbehaltlich des Artikel 6 dieses Staatsvertrages auch für die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen.