Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung nach § 8 dieser Verordnung in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 oberirdische Fließgewässer abweichend von § 6 Nr. 1.1 nutzt;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder neue Meliorationsanlagen anlegt;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Wasser aus dem Lohbach zur Speisung des genutzten Teiches auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach leitet;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 brachliegende Teiche und Tümpel auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach, auf dem Flurstück 846 der Gemarkung Raun oder auf dem Flurstück 2851 der Gemarkung Markneukirchen entlandet oder wieder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung zuführt;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 den Fischbestand, welcher in den auf den Flurstücken 145 und 255/1 der Gemarkung Oberbrambach befindlichen Teiche enthalten ist, so intensiv füttert, dass ein Fischertrag von mehr als 300 Kilogramm je Hektar und Jahr erzielt wird;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 die unter § 4 Abs. 2 Nr. 11 genannten Teiche öfter als aller drei Jahre ablässt und dabei eine Tiefe von 50 Zentimetern (gemessen am tiefsten Punkt der Gewässersohle) unterschreitet;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 im Rauner Bach oder Haarbach Watangeln betreibt;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen bepflanzt;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 organischen Flüssigdünger ausbringt;
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Festmist in einer Menge von mehr als 10 Tonnen pro Hektar und Jahr ausbringt;
18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Offenlandflächen anwendet;
19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 die in der thematischen und zur Verordnung gehörenden Karte „Grünlandnutzung“ dargestellten Flurstücke oder Flurstücksteile (Gemarkung Mühlhausen: 19/1, 63a, 64, 65, 66, 67, 68, 94, 438/1, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 572/1, 576/1, 581/1, 583/1, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590, 591, 603, 604, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1, 989/3; Gemarkung Sohl: 18, 20, 23/1 und 24/1) zwischen dem 10. Juni und 10. September eines jeden Jahres mäht oder beweidet;
20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 die in der Karte „Grünlandnutzung“ dargestellten Flurstücke oder Flurstücksteile 457, 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen, 858 und 860 der Gemarkung Landwüst sowie 2721 und 2860 der Gemarkung Markneukirchen vor dem 10. September eines jeden Jahres mäht oder diese Flächen mit Rindern beweidet;
21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 auf bisher extensiv genutzten Grünlandbereichen intensive Weidewirtschaft betreibt, insbesondere den Rinderbesatz auf den Flurstücken 168, 169/1, 169/2, 169/3, 169/4, 171, 172, 173, 174, 943a und 1080/1 der Gemarkung Raun und auf den Flurstücken/Flurstücksteilen 202, 235, 236, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246/1, 247/1, 248/1 und 249/1 der Gemarkung Oberbrambach über eine Großvieh-Einheit je Hektar erhöht;
22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Grünlandflächen oder sonstige Offenlandbiotope mulcht;
23. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Wasser vom Haarbach auf den im Naturschutzgebiet befindlichen Teil des Flurstücks 500/1 der Gemarkung Landwüst über das zum In-Kraft-Treten der Verordnung praktizierte Maß hinaus ausleitet, es anstaut, beziehungsweise die auf dem Flurstück durchgeführte Gänsehaltung auf den Haarbach und das westlich des vorhandenen Teiches liegende Teilflurstück ausdehnt;
24. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, vorhandenen Wege oder fichtendominierten Wälder betritt, auf diesen reitet, Rad fährt oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, befährt;
25. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
26. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 Wildäcker anlegt;
27. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 27 Feuer macht oder unterhält;
28. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 28 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder sonstige Fahrzeuge abstellt;
29. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt;
30. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 30 Bäche und Gräben sowie deren Uferbereiche oder dauerhaft vernässte Bodenstellen durch Weidetiere betreten lässt;
31. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 31 Ufergehölze und sonstige in den Karten nach § 4 Abs. 2 Nr. 19, § 6 Nr. 3 sowie § 7 Abs. 4 mit einem roten Punkt eingetragene landschaftsprägende Gehölze der Einwirkung von Weidetieren überlässt;
32. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 32 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1
1. Erstaufforstungen anlegt;
2. Instandsetzungs- und Entlandungsmaßnahmen an Teichen durchführt;
3. Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen errichtet;
4. mineralischen Dünger oder Kalk ausbringt;
5. chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbekämpfung von Riesenbärenklau und großblättrigen Ampferarten anwendet;
6. Pflanzenschutzmittel im Wald ausbringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.