Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:

1. die umweltgerechte Landwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang unter Berücksichtigung der sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 16 bis 22, 30 und 31 ergebenden Verbote, der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ergebenden Erlaubnisvorbehalte sowie der sich aus § 7 Abs. 1 ergebenden Gebote;

1.1 die naturschonende Speisung von Tränkstellen für Weidetiere aus Bächen über Rinnen und Rohre im Rahmen des Gemeingebrauchs der Gewässer;

1.2 der Einsatz von Flüssigdüngern auf den westlich der bestehenden Stromleitung liegenden Flurstücksteilen von 176, 181, 181a, 181b,181c, 182, 183, 213, 237 und 253 der Gemarkung Raun mit einer maximalen Güllegabe von 12 Kubikmetern pro Hektar und Jahr bei einem Trockensubstanzgehalt von zirka 8 Prozent;

Die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 16 bis 22 und die Erlaubnisvorbehalte des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 gelten nicht für Flächen, auf denen eine gleiche Extensivierungsstufe beziehungsweise ein gleichartiges Nutzungsregime aufgrund von Verträgen erreicht werden;

2. die umweltgerechte Fischereiwirtschaft mit der Maßgabe, dass Fließgewässer ausschließlich mit Bachforellen (Salmo trutta fario) oder sonstigen Wirtsfischen der Flussperlmuschel besetzt werden,

Teiche in der Zeit von März bis September eines jeden Jahres angespannt bleiben,

das Ablassen von Stillgewässern in der übrigen Zeit der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen ist und abgelassene Gewässer noch am Tag des Abfischens wieder angespannt werden.

§ 4 Abs. 2 Nr. 11 bleibt unberührt; dieses Verbot gilt nicht, sofern die aufgeführten Einschränkungen vertraglich vereinbart werden;

3. die umweltgerechte Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang mit den sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 14 ergebenden Einschränkungen, den sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 ergebenden Erlaubnisvorbehalten sowie den sich aus § 7 Abs. 2 ergebenden Geboten;

Inbegriffen ist auch ein schrittweiser Umbau bachbegleitender Fichtenbestockungen in standortgerechte, laubholzreiche Waldgesellschaften sowie ein Abtrieb der Fichtenbestockungen (Waldumwandlung) auf dem Flurstück 2842 der Gemarkung Markneukirchen und auf einer zirka 0,2 Hektar großen Teilfläche des Flurstücks 393 der Gemarkung Oberbrambach zur Wiederherstellung der Kohärenz von Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II FFH-RL. Gleiches gilt für den nördlichen, zirka 15 Meter breiten Teil des Rot-Erlenbestandes auf Flurstück 1061 der Gemarkung Raun;

die Erweiterung fragmentarisch ausgebildeter Bachauenwälder durch Bepflanzung mit lebensraumtypischen Gehölzen mit Schwerpunkten auf Teilen der Flurstücke 137/5, 570/2, 613, 617, 687 und 689 der Gemarkung Mühlhausen sowie auf Teilen der Flurstücke 177 und 177b der Gemarkung Raun;

die Aufforstung der nicht mit Wald bestockten Teilflächen der Flurstücke 148, 154 und 155 der Gemarkung Oberbrambach zur Entwicklung des prioritären Lebensraumtyps 91E0 mit Rot-Erle (Alnus glutinosa) und Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior);

die Entfernung von nicht standortgerechten Gehölzen wie zum Beispiel Fichten und Hybridpappeln mit Schwerpunkt im Grenzbachtal (Flurstück 144/2 der Gemarkung Oberbrambach) zur Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes für den prioritären Lebensraumtyp „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“.

Die berührten Flächen sind in der zur Verordnung gehörenden thematischen Karte „Waldumbau, Erstaufforstung, Waldumwandlung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 in den Maßstäben 1 : 2 000 bis 1 : 5 000 dargestellt;

4. die Beanspruchung von Flächen für einen richtliniengerechten, weitestgehend bestandsnahen Ausbau der Bundesstraße B 92 unter besonderer Berücksichtigung der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“;

5. die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher Wege sowie aller Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie sonstigen Infrastruktur in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang einschließlich der Verkehrssicherung;

6. die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationseinrichtungen im Bereich öffentlicher oder nicht öffentlicher Straßen und Wege;

7. die Einleitung von Abwässern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wasserrechtlich genehmigt ist;

8. die Umgestaltung der parkplatzähnlichen Fläche auf den Flurstücken 960/1 und 961 der Gemarkung Raun zu einer naturnahen Sukzessions- oder Waldfläche;

9. die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 26 bleibt unberührt;

10. die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 SächsWG, Gewässerschauen nach § 98 SächsWG, sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen sowie Gewässerrenaturierungen und sonstige Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Habitatbedingungen für die Flussperlmuschel beitragen;

11. die Markierung von Wander-, Rad- und Reitwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang;

12. die Sanierung von Altlasten auf den Flurstücken 98/1 und 147a der Gemarkung Mühlhausen;

13. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten.

§ 5 § 7