Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/5#abs-1 (1) Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

1. Erstaufforstungen; § 4 Abs. 2 Nr. 14 bleibt unberührt;

2. Durchführung von Instandsetzungs- und Entlandungsmaßnahmen an Teichen, § 4 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt;

3. die Errichtung von Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen;

4. die Ausbringung von mineralischem Dünger und Kalk;

5. die Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbekämpfung von Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) und großblättrigen Ampferarten;

6. die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Wald.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/5#abs-3 (3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 4 § 6