Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Erlaubnisvorbehalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/5#abs-1 (1) Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
1. Erstaufforstungen; § 4 Abs. 2 Nr. 14 bleibt unberührt;
2. Durchführung von Instandsetzungs- und Entlandungsmaßnahmen an Teichen, § 4 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt;
3. die Errichtung von Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen;
4. die Ausbringung von mineralischem Dünger und Kalk;
5. die Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbekämpfung von Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) und großblättrigen Ampferarten;
6. die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Wald.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/5#abs-3 (3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.