Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/4#abs-2 (2) Insbesondere ist es verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4. Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;
5. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
6. Gewässer zu verunreinigen;
7. oberirdische Fließgewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 34 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482) zu nutzen;
8. Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich neue Meliorationsanlagen anzulegen;
9. Wasser aus dem Lohbach zur Speisung des genutzten Teiches auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach zu leiten;
10. brachliegende Teiche und Tümpel auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach, auf dem Flurstück 846 der Gemarkung Raun oder auf dem Flurstück 2851 der Gemarkung Markneukirchen zu entlanden oder wieder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen;
11. den Fischbestand, welcher in den auf den Flurstücken 145 und 255/1 der Gemarkung Oberbrambach befindlichen Teichen enthalten ist, so intensiv zu füttern, dass ein höherer Abfischertrag als 300 Kilogramm je Hektar und Jahr erzielt wird;
12. die unter Nummer 11 genannten Teiche öfter als aller drei Jahre abzulassen und dabei eine Tiefe von 50 Zentimetern (gemessen am tiefsten Punkt der Gewässersohle) zu unterschreiten;
13. im Rauner Bach oder Haarbach Watangeln zu betreiben;
14. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen zu bepflanzen;
15. Tiere einzubringen, Tieren nachzustellen, Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
16. organischen Flüssigdünger auszubringen;
17. Festmist in einer Menge von mehr als 10 Tonnen pro Hektar und Jahr auszubringen;
18. chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Offenlandflächen anzuwenden;
19. die in der thematischen und zur Verordnung gehörenden Karte „Grünlandnutzung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 in den Maßstäben 1 : 4 500 bis 1 : 5 000 dargestellten Flurstücke oder Flurstücksteile (Gemarkung Mühlhausen: 19/1, 63a, 64, 65, 66, 67, 68, 94, 438/1, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 572/1, 576/1, 581/1, 583/1, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590, 591, 603, 604, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1, 989/3; Gemarkung Sohl: 18, 20, 23/1 und 24/1) zwischen dem 10. Juni und dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen oder zu beweiden;
20. die in der Karte „Grünlandnutzung“ dargestellten Flurstücke/Flurstücksteile 457, 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen, 858 und 860 der Gemarkung Landwüst sowie 2721 und 2860 der Gemarkung Markneukirchen vor dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen oder diese Flächen mit Rindern zu beweiden;
21. auf bisher extensiv genutzten Grünlandbereichen intensive Weidewirtschaft zu betreiben; insbesondere die Vieh-Besatzstärke auf den Flurstücken 168, 169/1, 169/2, 169/3, 169/4, 171, 172, 173, 174, 943a und 1080/1 der Gemarkung Raun und auf den Flurstücken/Flurstücksteilen 202, 235, 236, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246/1, 247/1, 248/1 und 249/1 der Gemarkung Oberbrambach über eine Großvieh-Einheit je Hektar zu erhöhen;
22. Grünlandflächen oder sonstige Offenlandbiotope zu mulchen;
23. Wasser vom Haarbach auf den im Naturschutzgebiet befindlichen Teil des Flurstücks 500/1 der Gemarkung Landwüst über das zum In-Kraft-Treten der Verordnung praktizierte Maß hinaus auszuleiten, es anzustauen, beziehungsweise die auf diesem Flurstücksteil durchgeführte Gänsehaltung auf den Haarbach und das westlich des vorhandenen Teiches liegende Teilflurstück auszudehnen;
24. Flächen außerhalb von öffentlichen Straßen, vorhandenen Wegen und fichtendominierten Wäldern zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, zu befahren;
25. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
26. Wildäcker anzulegen;
27. Feuer zu machen oder zu unterhalten;
28. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige Fahrzeuge abzustellen;
29. Hunde frei laufen zu lassen;
30. Bäche und Gräben sowie deren Uferbereiche oder dauerhaft vernässte Bodenstellen durch Weidetiere betreten zu lassen;
31. Ufergehölze oder sonstige in den Karten nach Nummer 19, § 6 Nr. 3 sowie § 7 Abs. 4 mit einem roten Punkt eingetragene landschaftsprägende Gehölze der Einwirkung von Weidetieren zu überlassen;
32. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.