Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 7 Gebote und sonstige Grundzüge der Pflege- und Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/7#abs-1 (1) Gebote für landwirtschaftliche Nutzer:
Die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke oder Flurstücksteile sind als extensives Dauergrünland zu erhalten und entsprechend dem von der höheren Naturschutzbehörde bestätigten Managementplan für das FFH-Gebiet „Raunerbach- und Haarbachtal“ in dem nach § 6 zulässigen Umfang und nach Maßgabe folgender Regelungen weiter zu bewirtschaften:
1. Die Frisch- und Feuchtwiesen sind ab dem 1. Juni eines jeden Jahres zu mähen, wobei mindestens 3 Prozent dieser Flächen als Rückzugsraum für brachen- bzw. saumbiotoptypische Tierarten auszusparen sind; Vorzuziehen ist die Staffelmahd zur Heugewinnung;
2. Die Flurstücke 567/1, 572/1, 581/1, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590 und 591 der Gemarkung Mühlhausen sind zur Erhaltung des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings bis zum 10. Juni oder ab dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen. Zur Entwicklung von Habitaten dieses Falters sind die Flurstücke 18, 20, 23/1 und 24/1 der Gemarkung Sohl und die Flurstücke 19/1, 63a, 64, 65, 66, 67, 68, 94, 438/1, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 603, 604, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1 und 989/3 der Gemarkung Mühlhausen ebenfalls bis zum 10. Juni oder ab dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen;
3. Die mageren Flachlandmähwiesen auf den Flurstücken 912, 914, 915 und 1079/2 der Gemarkung Raun sind unter Belassung von Brachestreifen, deren Lage entsprechend den naturschutzfachlichen Erfordernissen von der höheren Naturschutzbehörde festgelegt wird, ab dem 1. Juni eines jeden Jahres zur Erhaltung und Entwicklung günstiger Habitatbedingungen für den Wegerich-Scheckenfalter zu mähen. Eine Zweitmahd ist nach einer sechswöchigen Nutzungspause möglich, wobei die an Pflanzen befindlichen, von der höheren Naturschutzbehörde durch sichtbare Zeichen markierten Raupengespinste von der Mahd auszusparen sind.
Die betroffenen Flächen sind in der Karte „Grünlandnutzung“ dargestellt.
Die vorstehenden Gebote gelten nicht für Flächen, auf denen eine gleiche Extensivierungsstufe beziehungsweise ein gleichartiges Nutzungsregime aufgrund von Verträgen erreicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/7#abs-2 (2) Gebote für forstwirtschaftliche Nutzer:
1. Je Hektar Waldfläche in Waldlebensraumtypen gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist mindestens ein liegendes Stück (Mindestlänge 5 Meter, Mindestzopf am stärkeren Ende 40 Zentimeter) oder stehendes Totholz ab 40 Zentimetern Brusthöhendurchmesser und mindestens 3 Meter Höhe zu belassen, sofern entsprechende Totholzdimensionen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bereits vorhanden, beziehungsweise aufgrund der Standort- und der Wuchsbedingungen zu erwarten sind;
2. Auf den Flurstücken 253 und 962/1 der Gemarkung Raun ist die Waldbestockung zur Erhaltung des Lebensraumtyps Übergangsmoor sowie zur Förderung des Rundblättrigen Sonnentaus sowie anderer an Moore spezialisierter Arten durch Beseitigung der beschattenden Fichten und Faulbäume aufzulichten.
Die vorstehenden Gebote gelten nicht für Flächen, auf denen eine gleiche Extensivierungsstufe beziehungsweise ein gleichartiges Nutzungsregime aufgrund von Verträgen erreicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/7#abs-3 (3) Biotoppflege- und -entwicklungsmaßnahmen:
1. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen sowie sonstige nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützte Biotope sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden, soweit und solange dies nicht durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt; Lebensraumspezifisch sollen insbesondere folgende Pflegemaßnahmen realisiert werden:
1.1 Mahd und anschließende Beräumung von Feucht- und Nasswiesen im Zeitraum zwischen Juli und August zumindest in einem dreijährigen Turnus zur Erhaltung der Offenland-Kohärenz;
1.2 Mahd und anschließende Beräumung von Borstgrasrasen im Zeitraum zwischen Juli und August eines jeden Jahres, wobei eine Nachbeweidung teilweise möglich ist;
1.3 Entbuschungsmaßnahmen innerhalb von Zwergstrauchheiden, feuchten Hochstaudenfluren und Zwischenmooren; Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden, zum Teil nur teilweise betroffenen Flurstücken: 190, 191, 830, 835, 1045, 1046, 1048, 1049, 1050, 1068 der Gemarkung Raun und 456 der Gemarkung Sohl. Bei Zwergstrauchheiden ist eine Mahd in mehrjährigen Abständen ausreichend, wogegen Zwischenmoore der jährlichen selektiven Mahd von Konkurrenzpflanzen (Hochstauden) bedürfen;
1.4 Jährliche einmalige Mahd der Entwicklungsfläche für den Lebensraumtyp Pfeifengraswiese auf dem Flurstück 188 der Gemarkung Raun ab dem 15. September, nach Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes Durchführung einer wechseljährigen Herbstmahd;
1.5 Schaffung kleinflächiger Rohbodenaufschlüsse auf geeigneten mageren Mähwiesen und Borstgrasrasen zur Förderung stark gefährdeter, konkurrenzschwacher Pflanzenarten wie Wald-Läusekraut, Katzenpfötchen, Sumpf-Herzblatt und Echtes Fettkraut; diese Maßnahme ist nur nach besonderer naturschutzfachlicher Anleitung durchzuführen;
1.6 Mahd auf Teilen der Flurstücke 457, 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen, der Flurstücke 858 und 860 der Gemarkung Landwüst und der Flurstücke 2721 und 2860 der Gemarkung Markneukirchen aller zwei Jahre ab Mitte September unter Schonung vorhandener Raupengespinste zur Entwicklung günstiger Habitatbedingungen für den Abbiss-Scheckenfalter und aus diesem Grund auch weitgehende Freistellung der mit Teufelsabbiss bewachsenen Teilflächen der Flurstücke 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen von Gehölzen zur Gewährleistung ihrer Besonnung zu den angrenzenden Offenlandbiotopen im Süden und Südosten;
1.7 Mahd von Gewässerrandstreifen in mehrjährigen Zeitabständen und abschnittsweises Auf-den-Stock-Setzen von Ufergehölzen zur Erhaltung und Entwicklung von Fließgewässern mit Unterwasservegetation;
1.8 Bekämpfung von Neophyten wie Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera; Schwerpunkt: unteres Tal des Rauner Baches sowie gesamtes Haarbachtal) und Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum; Schwerpunkt: unterhalb der Einmündung des Grenzbachs in den Rauner Bach) mittels naturverträglicher mechanischer Methoden wie Mahd oder Ausreißen sowie Unterbindung der weiteren Ausbreitung derselben;
1.9 Absperrung der Zufahrt, Müllberäumung, Bodenprofilierung und -lockerung sowie anschließende Initialbepflanzung in einem Flächenumfang von zirka dreitausend Quadratmetern auf der auf den Flurstücken 960/1 und 961 der Gemarkung Raun in der Bachaue befindlichen Erdaufschüttung zur Minderung von Gebietsbeeinträchtigungen durch Erdmassen- und Müllablagerungen, Parken von Pkw und Lkw in unmittelbarer Bachnähe am Oberlauf des Rauner Baches;
1.10 Entwicklung von standortgerechten Wiesengesellschaften auf den Flurstücken 2842 der Gemarkung Markneukirchen, 393 der Gemarkung Oberbrambach sowie 1061 der Gemarkung Raun nach durchgeführter Waldumwandlung zur Wiederherstellung der Kohärenz von Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II FFH-RL.
2 Zur Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes und zur Wiederherstellung der Lebensraumkohärenz für Bachneunauge und Westgroppe sowie zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die Flussperlmuschel sollen zur Verbesserung der Gewässerstruktur und -güte folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
2.1 Öffnung eines verrohrten Abschnittes des Gründelbaches auf den Flurstücken 181a, 213, 237 und 253 der Gemarkung Raun auf einer Länge von zirka 470 Metern;
2.2 Entkoppelung des Teiches auf Flurstück 145 der Gemarkung Oberbrambach aus dem Hauptschluss;
2.3 Anlage einer Sohlrampe im Rauner Bach bei dem ehemaligen Wehr/Absturz am „Sohler Sauerbrunnen“;
2.4 Verbesserung der biologischen Gewässergüte des Rauner Baches von derzeit II auf mindestens I bis I bis II durch Fernhaltung von Abwässern aus dem Gewässersystem des Rauner Baches beziehungsweise durch Sanierung bestehender und Bau notwendiger Kläranlagen durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen sowie weitere Extensivierung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen durch weitergehende Inanspruchnahme bestehender und zukünftiger Extensivierungsprogramme.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/7#abs-4 (4) Soweit möglich sind die Pflege- und Entwicklungsbereiche in der zur Verordnung gehörenden Karte „Biotoppflege und -gestaltung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 in den Maßstäben 1 : 2 500 bis 1 : 5 000 dargestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5023/7#abs-5 (5) Nähere Einzelheiten zur Umsetzung der Pflege und Entwicklung werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan sowie im Managementplan für das FFH-Gebiet „Raunerbach- und Haarbachtal“ geregelt.