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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5020/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5020/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten,

1. das Schutzgebiet zu betreten,

2. mit Wasserfahrzeugen anzulanden oder

3. im Schutzgebiet Hunde laufen zu lassen.

§ 3 § 5