Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbinseln Pillnitz und Gauernitz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5020/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5020/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten,
1. das Schutzgebiet zu betreten,
2. mit Wasserfahrzeugen anzulanden oder
3. im Schutzgebiet Hunde laufen zu lassen.