Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbinseln Pillnitz und Gauernitz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
die Baujagd und die Totfallenjagd sowie die Jagd auf Federwild verboten ist,
b)
die Jagd nur aus Gründen des Jagdschutzes oder zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens als Ansitz- oder Drückjagd im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres durchgeführt werden darf; außerhalb dieses Zeitraumes bedarf sie der Genehmigung der Naturschutzbehörde;
c)
nur zeitweilig mobile Jagdeinrichtungen mit Genehmigung durch die Naturschutzbehörde verwendet werden dürfen; die Anlage von Wildfütterungen, Wildäckern, Kirrungen oder sonstigen ortsfesten Jagdeinrichtungen ist verboten;
2. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 6 mit der Maßgabe, dass
a)
alle Maßnahmen nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres und nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung der Naturschutzbehörde durchgeführt werden dürfen;
b)
totholz-, mulm-, höhlen- oder spaltenreiche Einzelbäume erhalten bleiben;
3. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Elbe sowie deren Unterhaltung;
4. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
5. für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden oder
6. für das Betreten der Elbinsel Gauernitz zum Zweck der Unterhaltung oder Erhaltung der Kanu-Slalom-Seilstrecke im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nach Anzeige bei der Naturschutzbehörde, im übrigen Zeitraum nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde.