(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
1. das Schutzgebiet zu betreten,
2. mit Wasserfahrzeugen anzulanden oder
3. im Schutzgebiet Hunde laufen zu lassen.