Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbinseln Pillnitz und Gauernitz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5020/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die störungsarme Bewahrung und naturschutzgerechte Entwicklung der beiden letzten, beim Ausbau des Elbstromes im 19. Jahrhundert verbliebenen, sächsischen Flussinseln, aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen, wegen ihrer Seltenheit und Eigenart im Bereich der Oberelbe sowie zum Zwecke eines nachhaltigen Biotop- und Artenschutzes von auen- und stromtaltypischen Lebensstätten und Lebensgemeinschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5020/3#abs-2 (2) Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5020/3#abs-3 (3) Schutzzweck ist insbesondere
1. die Erhaltung und Entwicklung der beiden Elbinseln und ihrer Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang ohne direkte menschliche Einflussnahme auf Naturprozesse sowie unter Vermeidung innerer und äußerer Störungseinflüsse;
2. die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen des Schutzgebietssystems NATURA 2000 zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere den landseitigen Altarmen der Elbe;
3. die Erhaltung der historischen Flussinseln aus natürlichen Sedimenten mit ihrem vorhandenen Relief und den herausgebildeten Auenböden sowie einem größtmöglichen Anteil unbefestigter Uferabschnitte und Flachwasserbereiche;
4. die Gewährleistung einer eigendynamischen Entwicklung der unbefestigten Ufer, der Sedimente und Böden und der Vegetation unter dem Einfluss des Elbstromes und der Biberpopulation;
5. die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraum-Typen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, insbesondere der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern, der Eichen-Ulmen-Eschen-Auenwälder am Ufer großer Flüsse, der feuchten Hochstaudenfluren und der einjährigen Pioniervegetation schlammiger Flussufer, sowie ihrer Pflanzen- und Tierarten;
6. die Bewahrung und Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Populationen aller Tier- und Pflanzenarten gemäß der Anhänge II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate, insbesondere von Biber, Fischotter, Fledermausarten, Rapfen, Weißflossengründling, Lachs, Eremit, Grüner und Asiatischer Keiljungfer;
7. die Ruhigstellung von Vermehrungsstätten sowie Ruhe-, Rast- oder Schlafplätzen für vom Aussterben bedrohte, störungsempfindliche oder kolonie- oder schwarmbildende Tierarten mit teilweise großen Raum- oder speziellen Habitatansprüchen, insbesondere von Seefrosch, Graureiher, Gänse- und Zwergsäger, Fischadler, Wespenbussard, Flussuferläufer, Schwarzspecht, Eisvogel und Saatkrähe.