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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;

3. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 17 60;1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten oder den Zustand des Grundwassers zu verändern oder sonst wie zu beeinträchtigen;

5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen;

6. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

7. Feuer zu machen oder zu unterhalten, Lärm zu verursachen oder Hunde frei laufen zu lassen;

8. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

9. mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;

10. Flächen außerhalb der markierten Wege und der markierten Skiloipen zu betreten, auf diesen Ski zu laufen oder Rad zu fahren;

11. zu reiten;

12. Düngemittel einzusetzen;

13. auf moorigen und anmoorigen Standorten Kalk auszubringen;

14. Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

15. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

16. Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

17. Erstaufforstungen vorzunehmen;

18. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 3 § 5