Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Großer Kranichsee“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …§ 5 Erlaubnisvorbehalte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/5#abs-1 (1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde:
1. das Einrichten und Markieren neuer Skiloipen sowie besucherlenkende Maßnahmen wie die Aufstellung, das Anbringen oder das Aufzeichnen von Hinweisschildern und Markierungen für Wanderwege;
2. die flächenhafte Ausbringung von Kalk auf Flächen außerhalb mooriger und anmooriger Standorte;
3. auf den in § 2 Abs. 5 bezeichneten Flächen die Fällung und Entnahme schädlingsbefallener Bäume;
4. der Anbau nicht standortheimischer Baumarten wie zum Beispiel Lärche, Omorikafichte oder Douglasie;
5. die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln;
6. die Anlage jagdlicher Einrichtungen wie fester Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen und sonstiger Fütterungsstellen;
7. die Beweidung von Bergwiesenflächen;
8. die Mahd von Bergwiesenflächen vor dem 15. Juli.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ergehen.