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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 5 Erlaubnisvorbehalte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/5#abs-1 (1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde:

1. das Einrichten und Markieren neuer Skiloipen sowie besucherlenkende Maßnahmen wie die Aufstellung, das Anbringen oder das Aufzeichnen von Hinweisschildern und Markierungen für Wanderwege;

2. die flächenhafte Ausbringung von Kalk auf Flächen außerhalb mooriger und anmooriger Standorte;

3. auf den in § 2 Abs. 5 bezeichneten Flächen die Fällung und Entnahme schädlingsbefallener Bäume;

4. der Anbau nicht standortheimischer Baumarten wie zum Beispiel Lärche, Omorikafichte oder Douglasie;

5. die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln;

6. die Anlage jagdlicher Einrichtungen wie fester Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen und sonstiger Fütterungsstellen;

7. die Beweidung von Bergwiesenflächen;

8. die Mahd von Bergwiesenflächen vor dem 15. Juli.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ergehen.

§ 4 § 6